Tabakwaren, erhitzter Tabak, Wasserpfeifentabak & Substitute für Tabakwaren
Die Tabaksteuer betrifft nicht nur klassische Tabakwarenhersteller. Relevanz besteht auch für Importeure, Lagerhalter, Großhändler, Versandhändler sowie Unternehmen, die tabaksteuerpflichtige Waren innergemeinschaftlich beziehen oder versenden. Wegen der Kombination aus Steuerlager, EMCS, Steuerzeichen, Preisbindung und besonderen Vorgaben für Kleinverkaufspackungen ist das Tabaksteuerrecht prozessual besonders anspruchsvoll.
Der Tabaksteuer unterliegen im deutschen Steuergebiet insbesondere:
Die Tabaksteuer weist gegenüber anderen Verbrauchsteuern mehrere Besonderheiten auf:
Wer Tabakwaren herstellt, bewegt sich typischerweise im Rahmen eines Tabakwarenherstellungsbetriebs als Steuerlager. Herstellung, Lagerung und Beförderung unversteuerter Waren erfolgen unter den Voraussetzungen des Steueraussetzungsverfahrens. Hinzu kommen Anforderungen an Steuerzeichenbezug, Packungsgestaltung, Bestandsführung und die ordnungsgemäße Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr.
Für Händler stehen vor allem Import, Bezug aus anderen Mitgliedstaaten, Versand in andere Mitgliedstaaten, Steuerzeichen, Preisangaben und die richtige verfahrensrechtliche Einordnung im Vordergrund. Je nach Warenstatus kommen unterschiedliche Rollen und Verfahren in Betracht, etwa Steuerlagerinhaber, registrierter Versender, registrierter Empfänger oder zertifizierter Empfänger. Gerade bei bereits versteuerten Waren innerhalb der EU sind die Besonderheiten des harmonisierten Verbrauchsteuerrechts sauber von nationalen Sonderregeln zu trennen.
Steuerbefreiungen sind im Tabaksteuerrecht eng begrenzt. Befreit sind insbesondere Tabakwaren, die zu amtlichen Untersuchungen entnommen werden, zum Prüfen in einem Steuerlager verbraucht werden, als Ansichtsmuster hergerichtet sind oder unter Steueraufsicht vernichtet beziehungsweise vergällt werden. Hinzu kommen einzelne gesetzlich geregelte Sonderfälle, etwa Deputate unter den gesetzlichen Voraussetzungen.
Wichtig: Steuerbefreiung ist nicht Steuerentlastung. Bei der Steuerbefreiung entsteht die Steuer gar nicht.
Steuerentlastungen kommen in Betracht, wenn die Tabaksteuer zunächst entstanden ist oder entrichtet wurde und später eine Erstattung, Vergütung oder ein Erlass möglich ist. Praktisch relevant sind insbesondere Fälle der Beförderung aus dem Steuergebiet oder der Aufnahme versteuerter Waren in ein Steuerlager. Diese Verfahren sind streng antrags- und nachweisgebunden.
Für Tabakwaren unter Steueraussetzung erfolgt die Beförderung grundsätzlich im elektronischen Verfahren EMCS. Das gilt sowohl im innerdeutschen Verkehr als auch bei Beförderungen aus anderen oder in andere Mitgliedstaaten. Änderungen des Bestimmungsorts oder des Empfängers während der Beförderung sind nur innerhalb der gesetzlichen Vorgaben zulässig.
Bei bereits versteuerten harmonisierten Verbrauchsteuerwaren im gewerblichen Verkehr innerhalb der EU greifen die Regeln für zertifizierte Empfänger bzw. zertifizierte Versender; auch hier bestehen besondere Steuerentstehungs-, Anmelde- und Fälligkeitsregeln.
Im Monatsverfahren ist die Steueranmeldung grundsätzlich bis zum 10. Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats abzugeben. Für Tabakwaren ist die Steuer grundsätzlich am 5. Tag des zweiten auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig. Daneben bestehen Sonderregelungen, insbesondere im Zusammenhang mit Steuerzeichen und besonderen Steuerentstehungstatbeständen.
Die Tabaksteuer ist tariflich differenziert geregelt. Sie knüpft je nach Produktart an Stückzahl, Gewicht, Milliliter und teilweise zusätzlich an den Kleinverkaufspreis an. Nach den aktuellen Informationen des Zolls gelten insbesondere folgende Grundsystematiken:
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