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Passive Veredelung (PV)

Vorübergehende Ausfuhr von Unionswaren für Veredelungsarbeiten sowie deren anschließende Wiedereinfuhr

In der passiven Veredelung können Unionswaren vorübergehend aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt und in einem Drittland Veredelungsvorgängen unterzogen werden. Die aus diesen Waren entstandenen Veredelungserzeugnisse können unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von Einfuhrabgaben zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden. Die passive Veredelung zählt zu den besonderen Verfahren.

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