Einlagerung in Zolllager sowie Auslagerung aus Zolllagern
Zolllager sind durch Zollbehörden zugelassene Räumlichkeiten und sonstige Stätten in denen Waren unter zollamtlicher Überwachung gelagert werden können.
Zolllager dienen hauptsächlich der Lagerung von Nicht-Unionswaren, um diese für die Dauer der Lagerung von der Erhebung von Einfuhrabgaben und sonstigen Abgaben sowie grundsätzlich von der Anwendung handelspolitischer Maßnahmen (z.B. Vorlage von Einfuhrgenehmigungen) freizuhalten. Zolllagerverfahren kommen damit auch für die Lagerung zollfreier Nicht-Unionswaren in Betracht, die nur handelspolitischen Maßnahmen unterliegen.
Zolllager bieten damit für bestimmte, regelmäßig nicht begrenzte Zeiträume die Möglichkeit, zum einen Transitware unverzollt im Zollgebiet der Union zu lagern und zum anderen für Waren, die zum Absatz in diesem Zollgebiet bestimmt sind, die Einfuhrabgaben erst nach Beendigung einer Vorratshaltung zu entrichten oder die eingelagerten Waren in ein anderes besonderes Verfahren zu überführen.
Bei den von den Zollbehörden zugelassenen Räumlichkeiten oder sonstigen Stätten (= Zolllagern) kann es sich um unter zollamtlicher Überwachung stehende Räume oder andere abgegrenzte Orte, z.B. Freiflächen, Tanks, Silos etc. handeln.
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