Einfuhr von Waren die nach vorübergehendem Gebrauch unverändert wiederausgeführt werden
Grundsätzlich sollen Einfuhrabgaben nur für solche Nicht-Unionswaren erhoben werden, die endgültig im Zollgebiet der Union verbleiben und dadurch dem hiesigen Wirtschaftskreislauf zugeführt werden. Umgekehrt bedeutet dies, dass eine Einfuhrabgabenerhebung in der Regel nicht gerechtfertigt ist, wenn die eingeführten Waren nach vorübergehendem Gebrauch wieder ausgeführt werden.
Für solche Fälle wurde das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung geschaffen. Es sieht eine vollständige oder teilweise Einfuhrabgabenbefreiung für Nicht-Unionswaren vor, die zu einem bestimmten Zweck vorübergehend bzw. befristet im Zollgebiet der EU verwendet werden, während ihrer Verwendung nicht verändert werden sollen (abgesehen von der normalen Wertminderung durch den Gebrauch) und von vornherein zur Wiederausfuhr aus dem Zollgebiet bestimmt sind.
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