Ausfuhr von Waren die nach vorübergehendem Gebrauch unverändert wiedereingeführt werden.
Von einer vorübergehenden Ausfuhr wird gesprochen, wenn die Waren das Zollgebiet der Union zwar verlassen, aber zu diesem Zeitpunkt schon feststeht, dass sie zur Wiedereinfuhr innerhalb eines bestimmten Zeitraums vorgesehen sind.
Dies erfolgt in der Regel durch Abgabe einer Ausfuhranmeldung zur vorübergehenden Ausfuhr und der anschließende Wiedereinfuhr als Rückware in unverändertem Zustand. Diese Waren können unter bestimmten Voraussetzungen abgabenbegünstigt in den zollrechtlich freien Verkehr wiedereingeführt werden.
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