Ja. Wird ein Stahlerzeugnis mit EU-Ursprung in einem Drittland be- oder verarbeitet und anschließend wieder in die EU eingeführt, wird es für das Stahlinstrument grundsätzlich wie eine Ware mit Ursprung im Bearbeitungsland behandelt. Dies gilt nach der derzeitigen Regelung sogar dann, wenn die Bearbeitung keinen Wechsel des nichtpräferenziellen Ursprungs bewirkt. Bei einer Veredelung in der Schweiz kann daher das für die Schweiz maßgebende Kontingent entscheidend sein.
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