Ja, wenn die Voraussetzungen des Verfahrens eingehalten werden und die Waren oder Veredelungserzeugnisse anschließend wieder aus der EU ausgeführt werden. Die Waren werden während der aktiven Veredelung nicht zum freien Verkehr überlassen. Dadurch kann die Entstehung der Einfuhrabgaben vermieden werden. Sollen die Veredelungserzeugnisse dagegen in der EU verbleiben, müssen der 50-%-Zoll, die sonstigen Einfuhrabgaben und CBAM erneut geprüft werden.
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