Nicht automatisch. Auch ein Veredelungserzeugnis aus der passiven Veredelung kann weiterhin unter das Stahlinstrument fallen. Die passive Veredelung kann jedoch dazu führen, dass die Einfuhrabgaben nur auf Grundlage des außerhalb der EU entstandenen Veredelungsmehrwerts berechnet werden. Ob diese Berechnung im konkreten Fall auch für den 50-%-Außerkontingentszoll gilt, sollte vor Verfahrensbeginn anhand der konkreten TARIC-Maßnahme und der Bewilligung verbindlich geklärt werden.
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