Gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 AlkStG handelt es sich nur bei Waren der Positionen 2207 und 2208 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt von über 1,2 Volumenprozent sowie bei Waren der Positionen 2204, 2205 und 2206 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt von über 22 Volumenprozent um Alkohol i.S.d. AlkStG.
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