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Was sind alkoholhaltige Waren i.S.d. AlkStG?

Eine Ware gilt nur dann als alkoholhaltige Ware nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 AlkStG wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Es handelt sich um andere Waren als die des Kapitels 22 der Kombinierten Nomenklatur und die Waren wurden unter Verwendung von Alkohol hergestellt oder enthalten Alkohol und deren Alkoholgehalt beträgt bei flüssigen Waren mehr als 1,2 Volumenprozent bzw. bei nicht flüssigen Waren mehr als 1 Masseprozent

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