Schaumwein i.S.d. SchaumwZwStG sind grundsätzlich alle Getränke der Positionen 2204 bis 2206 der Kombinierten Nomenklatur, die in Flaschen mit Schaumweinstopfen enthalten sind oder die einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 3 bar oder mehr aufweisen. Außerdem muss der Alkoholgehalt mehr als 1,2 Volumenprozent aber nicht mehr als 15 Volumenprozent betragen.
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