Beide Regelwerke sind getrennt zu prüfen. Das Stahlinstrument betrifft den Zugang zu Zollkontingenten und den möglichen 50-%-Außerkontingentszoll. CBAM betrifft die in den Waren enthaltenen Emissionen und die daraus resultierenden Erklärungs- und Zertifikatspflichten. Bei der aktiven Veredelung kann CBAM grundsätzlich vermieden werden, wenn die Waren nicht zum freien Verkehr überlassen, sondern ordnungsgemäß wieder ausgeführt werden. Bei der passiven Veredelung sind nach der CBAM-Verordnung grundsätzlich nur die Emissionen des im Drittland durchgeführten Veredelungsvorgangs zu berücksichtigen.
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