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Zuckersteuer

Beratung & Schulung für Unternehmen

Für Getränkehersteller, Abfüller und Importeure beginnt die Vorbereitung mit dem eigenen Sortiment und den tatsächlichen Warenbewegungen. ZOLL-frei unterstützt Sie dabei, die geplante Zuckergetränkesteuer auf Ihre betrieblichen Abläufe zu übertragen: von der Zusammenstellung der Produktdaten über die Prüfung der Beschaffungs- und Vertriebswege bis zur Schulung Ihrer Mitarbeiter.

Unser Ziel: Sie wissen, welche Fragen für Ihr Unternehmen relevant sind, welche Informationen noch fehlen und welche organisatorischen Schritte Sie vorbereiten sollten.

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Aktueller Stand: 16. Oktober 2026.‍

Die Bundesregierung hat eine Formulierungshilfe zur Einführung der Zuckergetränkesteuer beschlossen. Die Erhebung ist ab dem 1. Juli 2027 vorgesehen. Ein endgültig verabschiedetes Zuckergetränkesteuergesetz liegt noch nicht vor; Änderungen im Gesetzgebungsverfahren bleiben möglich.

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Zuckersteuer in Deutschland: Was ist für Unternehmen geplant?

Die geplante Zuckersteuer soll bestimmte Getränke erfassen, insbesondere Limonaden, Eistees, Energydrinks und Fruchtnektare. Auch zuckerhaltige Sirupe und Konzentrate zur Getränkezubereitung gehören zum vorgesehenen Anwendungsbereich. Eine allgemeine Steuer auf sämtliche zuckerhaltigen Lebensmittel ist nicht Gegenstand dieses Vorhabens.

Vorgesehen ist eine Verbrauchsteuer mit Steuerlagern und Steueraussetzungsverfahren. Für die betriebliche Vorbereitung stehen damit nicht nur die Getränkepreise im Mittelpunkt, sondern auch Herstellung, Lagerhaltung, Warenbewegungen und die Organisation der Steuerabwicklung.

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Welche Steuersätze sind vorgesehen?

Für Getränke, die unter den geplanten Steuergegenstand fallen, ist folgender Tarif angekündigt:

Gesamtzuckergehalt des GetränksVorgesehene ZuckergetränkesteuerUnter 5 Gramm je 100 MilliliterKeine Besteuerung nach diesem TarifAb 5 bis unter 8 Gramm je 100 Milliliter0,26 Euro je LiterAb 8 Gramm je 100 Milliliter0,32 Euro je Liter

Ob tatsächlich eine Steuerbelastung entsteht, hängt zusätzlich von den vorgesehenen Produkt- und Herstellerbefreiungen ab. Der Zuckergehalt allein ersetzt daher keine vollständige Betroffenheitsprüfung.

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Für welche Unternehmen ist die Vorbereitung relevant?

Unser Angebot richtet sich besonders an Unternehmen, die Getränke selbst herstellen, abfüllen oder über unterschiedliche Beschaffungswege auf den deutschen Markt bringen:

  • Getränkehersteller, Mineralbrunnen und Brauereien mit einem Sortiment an potenziell erfassten Erfrischungsgetränken.
  • Lohnabfüller, Co-Packer und Private-Label-Produzenten, die für verschiedene Markeninhaber oder Handelsunternehmen tätig sind.
  • Getränkeimporteure, Großhändler und Distributoren mit Drittlandsimporten oder Warenbezügen aus anderen EU-Mitgliedstaaten.
  • Hersteller und Lieferanten von Sirupen und Getränkekonzentraten, etwa Postmix-Produkten oder Sirupen für Trinkwassersprudler.

Dabei betrachten wir nicht nur einzelne Artikel. Entscheidend für unsere Vorbereitung ist das Zusammenspiel von Sortiment, Produktionsmodell, Lagerstandorten und Lieferwegen.

Auch bei ausschließlich deutschen Geschäftsbeziehungen kann die geplante Verbrauchsteuer relevant werden. Sie ist keine reine Einfuhrabgabe.

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Unsere Unterstützung bei der Zuckergetränkesteuer

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Betroffenheitsprüfung: Sortiment und Produktdaten aufbereiten

Wir beginnen mit einer strukturierten Bestandsaufnahme Ihrer Getränke und Konzentrate. Gemeinsam mit Ihnen erfassen wir Produktarten, Zusammensetzung, Zuckergehalte, Gebindegrößen und Mengen. Bei Konzentraten berücksichtigen wir zusätzlich die verfügbaren Angaben zur Getränkezubereitung.

Auch die Zolltarifnummer beziehungsweise Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur beziehen wir in die Vorbereitung ein. Fehlende oder widersprüchliche Lieferantendaten werden dabei sichtbar.

Sie erhalten eine nachvollziehbare Arbeitsgrundlage für die weitere Prüfung. Individuelle steuerrechtliche Beurteilungen erfolgen in Zusammenarbeit mit unserer Partnerkanzlei.

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Steuerlager und Steueraussetzung vorbereiten

Wir untersuchen, welche Bedeutung ein Steuerlager für zuckerhaltige Getränke für Ihr Geschäftsmodell haben könnte. Dazu betrachten wir Produktionsmengen, Lagerdauer, Standortstruktur und Absatzwege.

Im Mittelpunkt stehen konkrete betriebliche Fragen: Welche Flächen und Abläufe wären einzubeziehen? Wie lassen sich Warenbestände nachvollziehbar dokumentieren? Wer stellt die erforderlichen Mengeninformationen bereit? Welche organisatorischen Veränderungen wären notwendig?

Auf dieser Grundlage unterstützen wir Sie bei der Vorbereitung von Betriebsbeschreibungen, Zuständigkeiten und Lagerprozessen. Die formelle Antragstellung wird anschließend auf die tatsächlich geltenden gesetzlichen und verwaltungsseitigen Anforderungen abgestimmt.

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Import, EU-Bezug und Exportprozesse überprüfen

Für Ihre grenzüberschreitenden Warenbewegungen führen wir Zollabwicklung und Verbrauchsteuervorbereitung zusammen.

Wir betrachten insbesondere die beteiligten Unternehmen, die Warenempfänger, die Lagerorte und die vorhandenen Produktinformationen. Bei Drittlandsimporten nehmen wir auch die Zollanmeldung und die Vertretungsverhältnisse in die Prozessanalyse auf.

Bei EU-Bezügen, Lieferungen in andere Mitgliedstaaten und Ausfuhren prüfen wir gemeinsam mit den steuerberatenden Ansprechpartnern, welche Verfahren und Nachweise vorzubereiten sind. So entstehen Arbeitsabläufe, die zu Ihren tatsächlichen Lieferketten passen.

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Warenwirtschaft, Aufzeichnungen und Steueranmeldungen organisieren

Für die Vorbereitung der Zuckersteueranmeldung verbinden wir die erforderlichen Informationen aus Einkauf, Produktion, Lager und Finanzbuchhaltung.

Gemeinsam legen wir fest, wo Produkt- und Mengendaten geführt werden, wie Änderungen weitergegeben werden und wer die Angaben kontrolliert. Dabei berücksichtigen wir auch Retouren, Bestandskorrekturen und dokumentierte Warenverluste als eigene Prüffelder.

Die laufende administrative Abwicklung sowie die Zusammenarbeit mit unserer Partnerkanzlei bei Steueranmeldungen und Anträgen gehören bereits zu unserem Verbrauchsteuerangebot. Darauf bauen wir die Vorbereitung für die Zuckergetränkesteuer auf.

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Zuckersteuer-Schulung für Ihr Unternehmen

Eine Schulung sollte nicht bei den Steuersätzen enden. Ihre Mitarbeiter müssen erkennen, welche Vorgänge im eigenen Betrieb relevant sind und welche Informationen sie dafür benötigen.

Unsere unternehmensbezogenen Schulungen zur geplanten Zuckergetränkesteuer richten wir deshalb an Ihrem Sortiment und Ihren Warenbewegungen aus. Die Inhalte stimmen wir vorab mit Ihnen ab. Praxisnahe, individuell abgestimmte Mitarbeiterschulungen sind ein fester Bestandteil unseres Leistungsangebots.

Wir behandeln die Grundlagen der Verbrauchsteuer, die vorgesehene Produktabgrenzung sowie die Bedeutung von Steuerschuldner, Steuerentstehung und Steueraussetzung. Anschließend übertragen wir diese Themen auf Ihre Prozesse: Herstellung und Lohnabfüllung, Import und EU-Bezug, Lagerhaltung, Datenbereitstellung und interne Kontrollen.

Einbezogen werden sollten die Mitarbeiter, die diese Abläufe tatsächlich steuern – insbesondere aus Geschäftsführung, Einkauf, Produktion, Qualitätssicherung, Logistik, Zoll, Finanzbuchhaltung und IT.

Das Ergebnis ist eine gemeinsame Arbeitsgrundlage: Welche Aufgaben sind bereits klar? Welche Entscheidungen stehen noch aus? Und wer übernimmt die nächsten Schritte?

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Zollpraxis und steuerliche Expertise zusammenführen

ZOLL-frei unterstützt Unternehmen bundesweit bei der Zollabwicklung, bei verbrauchsteuerrechtlichen Erlaubnissen und bei der Gestaltung ihrer Abläufe. Unsere Erfahrung aus der operativen Abwicklung hilft dabei, Anforderungen in praktikable Arbeitsanweisungen zu übersetzen.

ZOLL-frei übernimmt die zollfachliche und organisatorische Begleitung. Individuelle Steuer- und Rechtsberatung erfolgt durch hierzu befugte Berufsträger. Dafür arbeiten wir mit spezialisierten Steuerberatern und Rechtsanwälten zusammen.

So können Produktprüfung, steuerliche Beurteilung und praktische Umsetzung aufeinander abgestimmt werden.

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Jetzt Kontakt aufnehmen

FAQs

Ab wann soll die Zuckersteuer in Deutschland gelten?

Die Bundesregierung plant, die Zuckergetränkesteuer ab dem 1. Juli 2027 zu erheben. Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Der Termin ist deshalb derzeit ein vorgesehener Erhebungsbeginn und noch kein durch ein verabschiedetes Gesetz gesicherter Stichtag.

Welche Getränke sollen unter die Zuckersteuer fallen?

Vorgesehen sind insbesondere Limonaden, Eistees, Energydrinks, Fruchtnektare sowie bestimmte zuckerhaltige Sirupe und Getränkekonzentrate. Ob ein einzelner Artikel erfasst wird, hängt von der gesetzlichen Produktabgrenzung und seinem Zuckergehalt ab.

Welche Getränke sollen von der Zuckersteuer ausgenommen werden?

Angekündigt sind unter anderem Ausnahmen für reine Frucht- und Gemüsesäfte, entsprechende ungesüßte Schorlen, Milch, Hafer- und Reisdrinks sowie bestimmte Mischgetränke. Auch alkoholhaltige Getränke und entsprechende alkoholfreie Alternativen sollen ausgenommen werden. Zuckerfreie, ausschließlich mit Süßungsmitteln gesüßte Getränke gehören ebenfalls nicht zum vorgesehenen Steuergegenstand.

Wie hoch soll die Zuckergetränkesteuer sein?

Für erfasste Getränke sind 26 Cent je Liter bei einem Gesamtzuckergehalt ab 5 bis unter 8 Gramm je 100 Milliliter und 32 Cent je Liter ab 8 Gramm vorgesehen. Produkt- und Herstellerbefreiungen sind zusätzlich zu prüfen.

Gibt es eine Freigrenze oder Steuerbefreiung für kleine Getränkehersteller?

Für kleine, unabhängige Hersteller bis 70.000 Liter Jahresproduktion ist eine Ausnahme vorgesehen. Zusätzlich wurde eine Befreiung bis eine Million Liter angekündigt, deren Inkrafttreten eine beihilferechtliche Genehmigung der Europäischen Kommission voraussetzt. Daraus lässt sich kein allgemeiner steuerfreier Sockelbetrag für jedes Unternehmen ableiten. Die Voraussetzungen müssen gesondert geprüft werden.

Wer soll die Zuckersteuer bezahlen beziehungsweise anmelden

Die Erhebung soll grundsätzlich bei Herstellern beziehungsweise Großhändlern ansetzen. Beim vorgesehenen Steuerlagermodell soll regelmäßig der Steuerlagerinhaber Steuerschuldner sein. Welche Rolle Ihr Unternehmen einnimmt, muss anhand der Herstellung, Lagerung und Beschaffung festgestellt werden.

Wann soll die Zuckersteuer entstehen?

Der veröffentlichte Entwurf vom 23. September 2026 sieht insbesondere die Entnahme aus einem Steuerlager ohne anschließende Steueraussetzung oder Befreiung vor. Bei Herstellung außerhalb eines Steuerlagers soll grundsätzlich bereits die Herstellung zur Steuerentstehung führen. Das sind Entwurfsregelungen, noch keine geltenden Vorschriften.

Muss jeder Getränkehersteller ein Steuerlager einrichten?

Nach der bisherigen Entwurfssystematik nicht. Sie sieht auch eine vorher anzuzeigende Herstellung außerhalb eines Steuerlagers vor. Ob ein Steuerlager sinnvoll ist, untersuchen wir anhand Ihrer Produktion, Lagerhaltung und Absatzwege.

Bedeutet ein Steuerlager, dass wir ein zusätzliches Gebäude benötigen?

Ein Steuerlager ist zunächst ein erlaubter Bereich für den Umgang mit Waren unter Steueraussetzung, nicht zwingend eine neu zu errichtende Lagerhalle. Bei bestehenden Verbrauchsteuern werden dafür betriebliche Räume, Flächen und Einrichtungen beschrieben und abgegrenzt. Welche Anforderungen für Ihren Betrieb gelten werden, ist anhand der neuen Regelungen zu prüfen.

Soll die Zuckersteuer auch bei Importen und EU-Bezügen gelten?

Ja, nach der bisherigen Entwurfssystematik. Sie sieht eine Besteuerung bei der Einfuhr sowie beim gewerblichen Bezug aus anderen EU-Mitgliedstaaten vor. Bei EU-Bezügen soll grundsätzlich der Bezieher Steuerschuldner sein. Vorgesehene Befreiungen und Verfahren sind jeweils gesondert zu prüfen.

Was müssen Lohnabfüller und Private-Label-Anbieter vorbereiten?

Für diese Geschäftsmodelle betrachten wir den tatsächlichen Herstellungsprozess, den Lagerbetrieb und die Aufgabenverteilung zwischen Abfüller und Auftraggeber. Wichtig ist außerdem, wer Rezepturen, Produktdaten und Mengeninformationen bereitstellt. Unsere Vorbereitung schafft dafür eine gemeinsame Daten- und Prozessgrundlage. Die steuerliche Zuordnung wird anschließend mit den steuerberatenden Ansprechpartnern abgestimmt.

Wie sollen Sirupe und Postmix-Konzentrate besteuert werden?

Nach der aktuellen Konzeption soll das auf der Verpackung angegebene Mischungsverhältnis berücksichtigt werden. Für die Vorbereitung sollten deshalb neben dem Konzentrat selbst auch die Herstellerangaben zum daraus herzustellenden Getränk vollständig vorliegen. Eine Betrachtung ausschließlich der Literzahl des Konzentrats genügt dafür nicht.

Müssen Einzelhändler und Gastronomiebetriebe die Zuckersteuer bei jedem Verkauf erneut zahlen?

Der bloße Weiterverkauf bereits versteuerter Produkte soll keine erneute Besteuerung auslösen. Auch die Verwendung und das Zusammenmischen bereits im steuerrechtlich freien Verkehr befindlicher steuergegenständlicher Waren sollen grundsätzlich nicht nochmals besteuert werden. Eine eigene Herstellung oder ein eigener Auslandsbezug ist davon getrennt zu betrachten.

Wird für die Zuckersteuer das EMCS-Verfahren benötigt?

Das lässt sich noch nicht abschließend beantworten. Der veröffentlichte Septemberentwurf sieht elektronische Verwaltungsdokumente für bestimmte inländische Beförderungen unter Steueraussetzung vor. Welche technische Teilnahme und welche Verfahren tatsächlich erforderlich werden, muss anhand der endgültigen Regelungen und Umsetzungsvorgaben geklärt werden.

Welche Unterlagen benötigt ZOLL-frei für eine erste Betroffenheitsprüfung?

Für den Einstieg bitten wir um eine Produktübersicht mit Zutaten, Nährwertangaben, Gebindegrößen und vorhandenen Zolltarifnummern. Ergänzend benötigen wir Angaben zu Produktions- und Bezugsmengen, Lieferanten, Lagerstandorten und Absatzländern. Bei Konzentraten kommen die Mischungsverhältnisse hinzu. Diese Unterlagen dienen zunächst der Bestandsaufnahme; sie sind keine abschließende Aufzählung künftiger gesetzlicher Nachweispflichten.

Wie wird die Zuckersteuer angemeldet, und welche Fristen gelten?

Die verbindlichen Anmeldeverfahren, Abgabefristen und Fälligkeiten müssen anhand der endgültigen gesetzlichen Regelungen festgelegt werden. Aktuell geht es daher um die Vorbereitung der Daten, Verantwortlichkeiten und Kontrollen.

Für wen ist eine Zuckersteuer-Schulung sinnvoll?

Unsere Schulungen richten sich an die Mitarbeiter, die Produkte, Warenbewegungen und Mengendaten verantworten. Wir empfehlen, neben Geschäftsführung und Finanzbuchhaltung auch Einkauf, Produktion, Qualitätssicherung, Lager, Zoll und IT einzubeziehen. Anhand Ihrer Abläufe erarbeiten wir, welche Informationen zwischen diesen Bereichen ausgetauscht werden sollten und wo klare Zuständigkeiten benötigt werden.

Was können Unternehmen schon vor der Verabschiedung des Gesetzes tun?

Wir empfehlen, zunächst das Sortiment und die Warenströme zu dokumentieren, fehlende Produktinformationen einzuholen und einen internen Ansprechpartner festzulegen. Darauf aufbauend lassen sich Schulungen und die weitere Prozessplanung vorbereiten. Endgültige Systemanpassungen und formelle Anträge sollten anschließend mit den tatsächlich geltenden Vorschriften abgestimmt werden.

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